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Lesefassung der Satzung über den Betrieb und die Benutzung von Kindertageseinrichtungen im Eigenbetrieb "Kindertagesstätten Salzwedel"

(Einarbeitung der 1. Änderung vom 25.08.2010

Einarbeitung der 2. Änderung vom 12.06.2013

Einarbeitung der 3. Änderung vom 18.09.2013

Einarbeitung der 4. Änderung vom 24.11.2021

Einarbeitung der 5. Änderung vom 06.09.2023

Einarbeitung der 6. Änderung vom 29.05.2024)

 

Satzung über den Betrieb und die Benutzung von Kindertageseinrichtungen im

Eigenbetrieb „Kindertagesstätten Salzwedel“

 

Auf Grund der §§ 5, 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes Sachsen – Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit §§ 3 und 5 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen – Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG LSA) vom 05.03.2003 (GVBl. LSA S. 48) in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Kommunalabgabegesetzes vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), jeweils in der gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Hansestadt Salzwedel in seiner Sitzung am 06.09.2023 folgende 5.Satzung zur Änderung der Satzung über den Betrieb und die Benutzung von Kindertageseinrichtungen im Eigenbetrieb „Kindertagesstätten Salzwedel“ vom 12.12.2007, geändert in den Sitzungen am 25.08.2010, 12.06.2013, 18.09.2013, 24.11.2021, 06.09.2023 und am 29.05.2024, beschlossen:

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1) Die Stadt Salzwedel hält für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Gebiet Plätze in Kindertageseinrichtungen im Sinne von § 4 Abs. 1 KiFöG LSA vor.

Sie bietet an:

* Krippenplätze für Kinder im Alter von 6 Monaten bis zur Vollendung des

                                  3. Lebensjahres,

                                * Kindergartenplätze ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt,

                                * Hortplätze vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang,

   längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

       

(2) Kinder, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort sich außerhalb Salzwedels befindet, können in Kindertageseinrichtungen der Stadt Salzwedel aufgenommen werden, wenn freie Plätze vorhanden sind und die Wohnsitzgemeinde des Kindes sich an den Platzkosten in Höhe der Aufwendungen beteiligt, die die Stadt für ihre Einrichtungen hat.

 

(3) Die Aufgabe der Kindertagesbetreuung im Sinne des KiFöG LSA nimmt der Eigenbetrieb 

„Kindertagesstätten Salzwedel“ (KiTa- Eigenbetrieb) wahr.

 

 

§ 2

Funktion, Aufgaben, Betreuungszeiten

 

(1) Kindertageseinrichtungen sind Bildungseinrichtungen. Sie sind es nach ihrem Selbstverständnis, nach den Erwartungen, die von unterschiedlichsten Gruppen der Gesellschaft an sie gerichtet werden und sie sind es nach ihrem gesetzlichen Auftrag. Die Aufgabe der Kindertageseinrichtungen besteht nach § 22 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) darin, die Entwicklung jedes Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Der Auftrag der Förderung umfasst die Aspekte der Betreuung – Bildung – Erziehung. Diese drei Dimensionen des Auftrags der Kindertageseinrichtungen sind aufeinander bezogen und stehen in enger Wechselbeziehung.

Der Besuch einer Kindertageseinrichtung ist freiwillig.

 

 

 

(2) Es werden folgende Betreuungszeiten für Krippen- und Kindergartenkinder i.S. von 

       § 1 Abs. 1 dieser Satzung angeboten:

             5 Stunden tägliche Betreuungszeit: montags bis freitags 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr

             6 Stunden tägliche Betreuungszeit: montags bis freitags 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr

             8 Stunden tägliche oder 40 Stunden wöchentliche Betreuungszeit

Bei einem erweiterten Ganztagsanspruch gemäß § 3 KiFöG

             9 Stunden tägliche oder 45 Stunden wöchentliche Betreuungszeit

             10 Stunden tägliche oder 50 Stunden wöchentliche Betreuungszeit

 

(3) Für Hortkinder wird Betreuung an Schultagen außerhalb der Öffnungszeiten der Grundschulen in den Stundenvarianten 4 oder 5 Stunden angeboten und Ganztagsbetreuung bzw. eine erweiterte ganztägige Betreuung in den Schulferien. Ganztagsbetreuung in den Schulferien umfasst eine Betreuung bis zu 40 Stunden/ Woche im Rahmen der Regelöffnungszeit. 

Ein erweiterter ganztägiger Platz in den Schulferien gemäß § 3 KiFöG umfasst eine Betreuung bis zu 50 Stunden/ Woche im Rahmen der Regelöffnungszeit.

Hortkinder, die einen Anspruch auf Schülertransport, gemäß Satzung über die Schülerbeförderung im Altmarkkreis Salzwedel, in der jeweils gültigen Fassung haben, steht eine ausschließliche Frühhortbetreuung an den Schultagen zur Verfügung.

                

(4) Die Aufnahme von Gastkindern in Krippen und Kindergärten kann bei freien Plätzen in der jeweiligen Einrichtung erfolgen. Gastkinder sind Kinder, für die kein Aufnahmebescheid im Sinne von § 4 Abs. 2 dieser Satzung vorliegt.

 

(5) Die Aufsichtspflicht beginnt für die Einrichtungen mit der Übergabe des Kindes an die Erzieherin und endet mit der Abholung durch die oder den Sorgeberechtigten. Sorgeberechtigte können durch Einzel – oder Generalvollmacht andere Berechtigte zum Bringen oder Holen des Kindes schriftlich benennen.

 

 

§ 3

Öffnungszeiten

 

(1) Die Kindertageseinrichtungen öffnen an den Wochentagen Montag bis Freitag.

Die Rahmenöffnungszeiten sind auf frühestens 6.00 Uhr bis längstens 18.00 Uhr festgesetzt.

Die Gewährung der Inanspruchnahme der Rahmenöffnungszeit obliegt dem Ermessen der Leiterin der jeweiligen Kindereinrichtung. 

Die Regelöffnungszeit ist von 6.30 Uhr bis 17.00 Uhr.

Ausgenommen davon sind die Kindereinrichtungen „Villa Zwergenland“ und „Spatzennest“, diese haben eine Regelöffnungszeit von 06.00 Uhr – 17.00 Uhr.

 

(2) Um Bildungsangebote nicht zu stören, sollten Kinder bis 08.00 Uhr in die Einrichtungen gebracht werden. Begründete Ausnahmefälle regelt die jeweilige KiTa.

 

(3) Die Einrichtungen sind am 24.12. und an den Arbeitstagen zwischen Weihnachten und 

Neujahr geschlossen. Im Bedarfsfall kann eine Einrichtung an diesen Tagen (mit Ausnahme des 24.12. und des 31.12.) geöffnet werden. Voraussetzung ist, dass für mindesten 5 v. H. aller im KiTa- Eigenbetrieb angemeldeten Kinder schriftlich bis zum 10. Dezember in der KiTa - Verwaltung ein Bedarf angemeldet ist.

 

(4) In den Sommerferien der Schulen schließen die Kindertageseinrichtungen 3 Wochen.

Eine Hälfte der Einrichtungen schließt in den ersten 3 Ferienwochen, die andere Hälfte in den letzten 3 Ferienwochen.

Die Schließzeiten für das kommende Jahr sind bis zum 30.10. des Vorjahres durch Aushang in den Einrichtungen bekannt zu machen.

Kinder, für die auch in den Ferien ein Betreuungsbedarf besteht, können in einer der geöffneten Einrichtungen betreut werden, wenn vom Arbeitgeber der Sorgeberechtigten bescheinigt wird, dass kein Urlaub gewährt werden kann.

 

(5) In den Sommerferien wird Hortbetreuung in einem „Zentralhort“ angeboten. 

Im „Zentralhort“ wird auch Kindern, die nicht regelmäßig im Hort angemeldet sind, in den Sommerferien der Schule im Rahmen freier Kapazitäten Betreuung in Form von „Ferienspielen“ angeboten:

1. Durchgang                     1. Ferienhälfte

2. Durchgang                     2. Ferienhälfte

      (6)    In den Ferien außerhalb der Sommerferien können in den Horten Gastkinder aufgenommen 

                werden.

 

 

§ 4

Anmeldung, Aufnahme, Platzkündigung

 

(1) Die Anmeldung für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung erfolgt mit Antrag beim

KiTa- Eigenbetrieb oder in einer seiner Einrichtungen.

Die Anmeldung eines Krippenplatzes sollte 4 Monate vor der gewünschten Inanspruchnahme, ein Kindergartenplatz sollte unmittelbar nach Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes und die erstmalige Anmeldung eines Hortplatzes spätestens bis zum 31.12. des Jahres vor dem betroffenen Schuljahr erfolgen.

Anmeldungen zur Teilnahme an den „Ferienspielen“ (§3 Abs.4) sind bis 6 Wochen vor Ferienbeginn schriftlich an den Eigenbetrieb vorzunehmen.

 

(2) Die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung erfolgt mit Bescheid des KiTa-Eigenbetriebes zum 1. eines Monats. Für die Teilnahme an den „Ferienspielen“ wird ein Teilnahmebescheid erteilt.

 

(3) Vor der Aufnahme des Kindes ist in der jeweiligen Einrichtung eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes und über die Durchführung der für das jeweilige Alter gemäß §26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches vorgesehenen Kinderuntersuchungen (U-Untersuchungen) oder soweit die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, einer gleichwertigen Kinderuntersuchung vorzulegen.

Medikamentengabe zur Nachsorge erfolgt nur auf ärztliche Anordnung durch die pädagogische Fachkraft.

 

(4) Die Kündigung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung muss 4 Wochen vor dem beabsichtigten Ausscheiden zum Monatsende schriftlich erfolgen.

 

(5) Das Betreuungsverhältnis ist ohne Kündigung beendet, wenn der Rechtsanspruch auf diesen Platz entfällt.

 

(6) Der KiTa-Eigenbetrieb ist bei wiederholter Verletzung der Regelungen der Hausordnung der jeweiligen Einrichtung zur fristlosen Beendigung des Betreuungsverhältnisses berechtigt, wenn er vorher diese bei erneutem Verstoß angekündigt hat. Das Betreuungsverhältnis für das jeweilige Kind wird außerdem fristlos beendet, wenn der Kostenbeitragsschuldner 6 Wochen mit der Zahlung des Kostenbeitrages in Verzug ist. Die Beendigung wird damit zum Ablauf des 2. Monats der Säumigkeit wirksam.

 

(7) Ein Kind kann vom Besuch der Kindereinrichtung ausgeschlossen werden, wenn es sich oder 

Andere gefährdet oder sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes einen 

Ausschluss erforderlich machen. Vor dem Ausschluss sind die Sorgeberechtigten zu hören.

 

(8)  Der KiTa- Eigenbetrieb ist zur außerordentlichen Kündigung des Platzes in einer Kindertages-

                einrichtung i.S.v. § 4 Abs. 1 KiFöG LSA berechtigt, insbesondere wenn:

1. das Kind unentschuldigt länger als vier Wochen der Einrichtung fernbeleibt,

2. das Kind ohne ersichtlichen Grund die Einrichtung an weniger als zehn Tagen

                                   im Monat besucht.

Die Kündigungsfrist beträgt in diesen Fällen vierzehn Tage zum Monatsende.

 

 

§ 5

Beitragspflicht, Veranlagung und Fälligkeit

 

(1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung werden Kostenbeiträge nach der Kostenbeitragssatzung der Hansestadt Salzwedel, in der jeweils gültigen Fassung, erhoben.

Für die Ferienspiele werden sonstige Entgelte je Durchgang erhoben, welche bei der Anmeldung im Voraus zu entrichten sind.

 

(2) Der Kostenbeitrag wird mit dem Bescheid über die Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung festgesetzt und ist ohne weitere Veranlagung und Zahlungsaufforderung bis zum 15. eines Monats an den KiTa- Eigenbetrieb zu zahlen.

 

(3) Rückständige Forderungen unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

 

(4) Die Beitragspflichtigen haben dem KiTa- Eigenbetrieb jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge erforderlich ist.

 

 

§ 6

Sonstige Entgelte

 

(1) Für Ferienspiele im Sinne des § 3 Abs. 5 ist ein Entgelt zu entrichten:

1. Für Kinder, die dauerhaft im Hort angemeldet sind:

 zusätzlich zum Monatsbeitrag                                         1,50 €/ Ferientag für Unternehmungen,

2. Für nur zu Ferienspielen angemeldete Kinder:            87,50 €/ Durchgang

                                                                                                                                             

(2) Für eine Betreuungszeit über die vereinbarte Zeit hinaus, für Gastkinder im Sinne von § 2 Abs.4 oder in Ausnahmefällen bei einem Betreuungsbedarf außerhalb der Rahmenöffnungszeiten ist ein Entgelt von 15,00 € pro angefangener Stunde zu entrichten.

Dieses Entgelt ist abweichend von § 5 Abs. 2 am Betreuungstag fällig und bei der Leiterin der Einrichtung zu bezahlen.

 

(3) Für Gastkinder in den Horten i.S.v. § 3 Abs.6 dieser Satzung wird ein Betreuungsentgelt von 4,00 €/ Tag erhoben.

 

 

§ 7

Verpflegung, Verpflegungskosten

 

(1) In den Kindertageseinrichtungen werden kindgerechte Mittagsmahlzeiten und Getränke angeboten. In den Einrichtungen, in denen der KITA – Eigenbetrieb eigene Kochküchen betreibt, wird für Krippenkinder eine Vollverpflegung (Frühstück, Mittag, Vesper) bereitgestellt und für Kindergartenkinder, sofern sich die Kuratorien in diesen Einrichtungen mehrheitlich dafür aussprechen. In den anderen Einrichtungen übernimmt die Mittagsversorgung ein externer Versorger, der die Verpflegungsentgelte selbstständig von den gesetzlichen Vertretern der Kinder erhebt.

 

(2) Die gesetzlichen Vertreter, die ihre Kinder in den Kindertageseinrichtungen angemeldet haben, sind zur Zahlung der Verpflegungsentgelte verpflichtet. Mehrere gesetzliche Vertreter haften als Gesamtschuldner. Die Verpflegungsentgelte werden mittels Bescheid erhoben und sind bis zum 10. eines Monats grundsätzlich im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu entrichten. Im Ferienhort entstehende Verpflegungsentgelte sind im Voraus in dem entsprechenden Hort bar zu entrichten.

 

 

 

(3) Die im Voraus zu zahlenden Verpflegungsentgelte im KiTa-Eigenbetrieb betragen:

 

Vollverpflegung Kinderkrippe:                                                   62,90 €/ Monat

 

Vollverpflegung Kindergarten:                                                   77,45 €/ Monat

 

Vollverpflegung ohne Schweinefleisch:                                     79,60 €/ Monat

 

Mittagsverpflegung Kindergarten:                                             43,75 €/ Monat

 

Mittagsverpflegung Kindergarten ohne Schweinefleisch:         46,90 €/ Monat

 

Mittagsverpflegung Hort:                                                            2,20 €/ Tag

 

Mittagsverpflegung Hort ohne Schweinefleisch:                        2,25 €/ Tag

 

Getränkegeld Kinderkrippe, Kindergarten und Hort:                  3,50 €/ Monat pauschal

 

(4) Die monatlichen Entgelte nach Absatz 3 werden bis auf das pauschal erhobene Getränkegeld zweimal im Jahr zum 31.07. und 31.12. entsprechend der Anwesenheitstage endabgerechnet. Guthaben werden an die gesetzlichen Vertreter zurück überwiesen. Abwesenheitstage werden nur berücksichtigt, wenn eine vorherige Abmeldung erfolgt, welche spätestens bis 08.00 Uhr des jeweiligen Tages in der jeweiligen Kindertageseinrichtung erfolgt sein muss.

 

Hierbei beträgt das Verpflegungsentgelt:

 

Vollverpflegung Kinderkrippe:                                              2,85 €/ Tag

 

Vollverpflegung Kindergarten:                                              3,55 €/ Tag

 

Vollverpflegung ohne Schweinefleisch:                                3,65 €/ Tag

 

Mittagsverpflegung Kindergarten:                                         2,10 €/ Tag

 

Mittagsverpflegung Kindergarten ohne Schweinefleisch:     2,25 €/ Tag

 

(5) Die Entgelte unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Unabhängig davon ist der KiTa- Eigenbetrieb zur fristlosen Kündigung der Betreuung berechtigt, wenn Entgelte trotz schriftlicher Mahnung mit Ankündigung der Kündigung nicht gezahlt werden.

 

(6) Diäten werden nach individuellen Absprachen und nur bei schriftlicher Darstellung dieser Einschränkungen durch den zuständigen Kinder- oder Facharzt mit einer entsprechenden positiv und negativ Lebensmittelliste erstellt (rechtliche Absicherung zum Wohle des Kindes).

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung  in Kraft. 

 

 

 

 

Hansestadt Salzwedel, den 31.05.2024

 

 

 

 

Meining,             Siegel

Bürgermeister